R. Kampwerth GmbH

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Stand: August 2011 

1.0 Allgemeines  

1.1  
Sofern nicht ausdrücklich und schriftlich Abweichendes  vereinbart ist, liegen sämtlichen Angeboten,  Geschäftsabschlüssen und Verträgen über Warenlieferungen  und Dienstleistungen die nachfolgenden Bedingungen  zugrunde. Vertragsbeziehungen zwischen der Firma  R. Kampwerth GmbH – im folgenden Auftragnehmer (AN)  genannt – und dem Auftraggeber – im folgenden AG (AG)  genannt – richten sich ausschließlich nach diesen  Geschäftsbedingungen. Der AG erkennt sie mit der  Auftragserteilung an.  

1.2  
Ist der AG Unternehmer, juristische Person des öffentlichen  Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen gelten die nachfolgenden Bedingungen auch für künftige Geschäfte, selbst wenn diese Bedingungen im Einzelfall nicht besonders in Bezug genommen worden sind.  

1.3  
Abweichenden Bedingungen des AG wird hiermit  ausdrücklich widersprochen. Sie verpflichten den AN auch  dann nicht, wenn dieser bei Auftragserteilung nicht  ausdrücklich widerspricht.  


2.0 Angebotsbedingungen  

2.1  
Die Angebote des AN sind freibleibend. Sie erhalten  bindende Wirkung erst durch die Auftragsbestätigung. Dies  gilt auch für etwaige mündliche Nebenabreden, Änderungen und alle weiteren Willenserklärungen, aus denen Rechte  gegen den AN hergeleitet werden können. Die Auftragsbestätigung erfolgt schriftlich. Mündliche Nebenabreden bedürfen der schriftlichen Bestätigung. Auf dieses Erfordernis kann nicht verzichtet werden. Im Falle einer mündlichen Auftragserteilung ist der AN berechtigt, den Inhalt des Auftrages durch schriftliche Bestätigung unter Zugrundelegung des vereinbarten Auftragsumfangs zu bestimmen.  

2.2.  
Die Angebote basieren auf Einheitspreisen. Mit  Auftragserteilung wird die aktuelle Preisliste des AN  ausdrücklich anerkannt. Der Mengenansatz wird durch den AN auf Verlangen des AG nach bestem Wissen und  aufgrund der vom AG eingereichten Unterlagen unverbindlich geschätzt.  

2.3  
Die Angaben des AN zum Leistungsgegenstand sind als annähernd zu betrachten; sie sind Beschreibungen bzw.  Kennzeichnungen und keine Garantien.  

2.4.  
An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen  Unterlagen behält sich der AN Eigentums- und  Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der AG der ausdrücklichen Zustimmung des AN.  

2.5.  
Die im Rahmen des Auftrags vom AN zu erbringenden  Leistungen bestimmen sich nach dem in der Auftragsbestätigung angegebenen Leistungsumfang. Dort nicht ausdrücklich genannte Leistungen, die auf Wunsch des AG ausgeführt werden, werden zusätzlich gem. unserer  jeweilig gültigen Preisliste in Rechnung gestellt. Das gleiche gilt für nicht ausdrücklich genannte Leistungen, die zur Durchführung des Auftrages notwendig sind. In diesen Fällen  hat der AN jedoch vor Ausführung der zusätzlichen Leistungen das Einverständnis des AG einzuholen, wenn bei einem Pauschalangebot der angebotene Preis um mehr als 15 Prozent überschritten wird.  


3.0 Preise und Zahlungsbedingungen  

3.1.  
Grundlage für die Abrechnung der Leistungen des AN bildet das der Auftragserteilung zugrunde liegende Angebot des  AN oder – sofern kein Angebot vorliegt – das zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gültige Preisverzeichnis des AN, soweit schriftlich keine anderen Vereinbarungen getroffen worden sind.  

3.2.  
Vom AN nicht zu vertretende Verlustzeiten (Stand- und  Wartezeiten) sowie nicht unmittelbar dem  Auftragsgegenstand dienende Arbeiten (Aufreißen von  Mauerwerk, Aufgrabarbeiten etc.) werden gemäß dem  Preisverzeichnis gesondert berechnet. Entsprechendes gilt bei Arbeiten, die außerhalb der normalen Arbeitszeit von  07:00 – 17:00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen durchgeführt werden. An- und Abfahrtszeiten werden im 15 Min. Takt mit  den aktuellen Basispreisen der entsprechenden  Dienstleistung berechnet.  
Kann eine Leistung nicht in einem Abschnitt erbracht werden, werden auch die weiteren An- und Abfahrten gesondert berechnet.  
Sagt der AG vereinbarte Termine später als 24 Stunden vor  Terminbeginn ab, so hat er die Kosten für Personal und  technisches Gerät zu tragen, das aufgrund der  Terminabsprache bereitgehalten wurde.  

3.3. 
Der Rechnungsbetrag ist zahlbar sofort netto ohne Abzug.  


4.0 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers 


4.1.  
Der AG hat dem AN Zugang zu den Örtlichkeiten zu verschaffen, deren Betreten für eine erfolgreiche Auftragsabwicklung notwendig ist.  
Insbesondere hat der AG dafür zu sorgen, dass der jeweilige Einsatzort ausreichend beleuchtet ist und – erforderlichenfalls auch durch Bereitstellung von Leitern und Gerüsten – leicht zugänglich ist.  

4.2.  
Der AG informiert den AN über das Rohrmaterial, die Rohrführung, sowie ggf. über vorhandene gefährliche Stoffe in den Rohrleitungen. Die Informationspflicht erstreckt sich auch auf Art und Umfang von reparierten Kanalstellen oder Besonderheiten von Bauwerken oder Leitungsabschnitten.  
Der AG stellt sicher, dass die Leitungsanlage während der Auftragsausführung nicht benutzt wird.  
Für Verkehrssicherungsmaßnahmen und eventuell erforderliche Genehmigungen trägt der AG Sorge.  

4.3.  
Wasser und Strom sind vom AG auf seine Kosten bereitzuhalten. Verbrauchtes Wasser verbleibt im Eigentum des AG und ist ggf. auf dessen Kosten zu entsorgen. Wird Wasser vom AN gestellt, so wird dies gesondert berechnet, mind. Jedoch ½ m3. Entsprechendes gilt für die Entsorgung. 

4.4.  
Vor Kamerafahrten oder Dichtigkeitsprüfungen sind die  Rohrleitungen gründlich zu reinigen. Die Kosten der Reinigung trägt der AG. Die Reinigung wird nach einem  entsprechenden Auftrag durch den AN durchgeführt und gesondert berechnet. Wird eine Reinigung nicht gewünscht, kann dies eine schlechte und unvollständige Dokumentation sowie Stillstandzeiten durch Behinderung der Kamera zur  Folge haben, die der AG zu vertreten hat.  

Der AN kann vom Vertrag zurücktreten, wenn der AG eine Reinigung der Leitungen nicht durchführen will und die Gefahr der Beschädigung von Arbeitsmaterialien des AN  besteht. In diesem Fall hat der AG die Ausfallzeiten des AN zu vergüten.  

4.5.  
Aufgrund der örtlichen Gegebenheiten kann es, z.B. durch  Leitungsdefekte oder harte Ablagerungen, zum Verlust von Arbeitsmitteln des AN in den Leitungen kommen. Schäden und Beeinträchtigungen, insbesondere Kosten und Aufwand der Bergung gehen zu Lasten des AG, es sei denn, dass den AN an dem Verlust ein Verschulden trifft.  
Verschuldensunabhängig hat der AG Bergungsmaßnahmen  zu dulden, soweit der AN die Kostenübernahme zusichert.  

4.6.  
Ist der Auftragsgegenstand die Erstellung eines Bestandsplanes, so hat der AG rechtzeitig vor Arbeitsbeginn das Datenformat der TV-Untersuchung, die  Videobandnummer, Schalt- und Haltungsnummer/  Leitungsnummern sowie die Planunterlagen zur Verfügung zu stellen.  


5.0. Arbeitsdurchführung  

5.1  
Der AN wird jeden Auftrag nach dem Stand der Technik mit branchenüblicher Sorgfalt, dazu schonend und kostengünstig erfüllen. Jedoch übernimmt der AN keine Erfolgsgewähr, da Erfolgshindernisse vorliegen können, die zunächst nicht erkennbar sind.  

5.2.  
An sämtlichen erstellten Unterlagen und  Videoaufzeichnungen behält der AN das Urheberrecht, soweit die Unterlagen dafür geeignet sind. Der AG darf sie nur für Zwecke verwenden, für die sie vereinbarungsgemäß bestimmt sind.  

5.3.  
Mit der Übergabe von Unterlagen geht die Gefahr der Lesbarkeit, Vollständigkeit und Haltbarkeit auf den Empfänger über. Sämtliche Daten werden in unserem  Unternehmen 10 Tage nach der Übergabe der Unterlagen gelöscht.  

5.4.  
Etwaige im Rahmen des Auftrags zu erstellende Prüfprotokolle (nach DIN 1610) bleiben bis zur vollständigen Zahlung der Rechnung im Eigentum des AN.  

5.5.  
Die durch den AN erfolgten Beratungen, Empfehlungen und Hinweise basieren auf Erfahrung und persönlicher Einschätzung und sind generell unverbindlich. Dies  beinhaltet auch die Beurteilung von Schäden und Maßnahmen zur Reparatur der Schäden.  
Darüber hinaus erfolgen verbindliche Auskünfte nur durch schriftliche Bestätigung der Geschäftsleitung.

5.6.  
Die Dienstleistung gilt als beendet und abgenommen, sobald  der Lieferschein vom AG oder dessen bevollmächtigte oder beauftragte Person gekennzeichnet ist. Die Mitarbeiter des AN sind nicht verpflichtet, die Bevollmächtigung oder Beauftragung zu überprüfen.  


6.0. Haftung  

6.1.  
Durch den AN verursachte Schäden und sonstige Besonderheiten oder Mängel der Arbeitsausführung sind sofort auf den Lieferscheinen zu vermerken. Mündliche  Reklamationen werden nicht anerkannt.  

6.2. 
Der Nachweis, dass Rohrschäden vor dem Einsatz der Geräte des AN nicht bestanden haben, hat der AG zu erbringen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn vor  Arbeitsbeginn eine Kamerabefahrung stattgefunden hat. Die Kamerabefahrung muss gesondert in Auftrag gegeben werden.  

6.3.  
Der AN übernimmt keine Haftung für Schäden aufgrund von Arbeiten an defekten oder unsachgemäß installierten Leitungen, auf die er gemäß Ziffer 4.1. dieser Bedingungen nicht vom AG hingewiesen wurde.  

6.4.  
Der AN begrenzt seine und die Haftung seiner Erfüllungsgehilfen auf den Fall, dass dem Haftungsfall ein  vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten zugrunde  liegt. Ausgenommen von dieser Begrenzung ist der Fall der Verletzung von Kardinalpflichten oder die Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz.  
Darüber hinaus wird die Haftung des AN gegenüber Nichtverbrauchern auf den vorhersehbaren typischen Schaden, höchstens 2.000.000 €, begrenzt.  
Die Haftung aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften bleibt unberührt.  


7.0. Aufrechnungsverbot und Zurückbehaltungsrecht 


7.1.  
Eine Aufrechnung durch den AG mit Gegenansprüchen ist ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenansprüche sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.  

7.2.  
Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts durch den AG ist ausgeschlossen, es sei denn, es beruht auf demselben Vertragsverhältnis oder die Gegenansprüche sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.  


8.0. Erfüllungsort und Gerichtsstand/anzuwendendes  Recht  

Erfüllungsort ist der Sitz des AN.  

Ausschließlicher Gerichtsstand ist Bielefeld, wenn der AG Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.  

Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.